ISU Satzung
1. Name und Sitz
1.1 Niederländische, Schweizer, dänische und deutsche Staudengärtner gründeten 1965 die „lnternationale Stauden-Union“ (lSU) in Hannover.
1.2 Der Sitz befindet sich am Ort des Geschäftsstelle. Die ISU unterliegt der Gesetzeslage des Landes, in dem die Geschäftsstelle liegt.
2. Ziel und Zweck
2.1 Die ISU bezweckt:
2.1.1 Die Förderung des zwischenstaatlichen Erfahrungsaustausches auf den Gebieten der Staudenkultur, des Handels mit Stauden und der Staudenverwendung.
2.1.2 Die Bearbeitung von Nomenklaturfragen.
2.1.3 Die Förderung und Koordinierung der Staudensichtung und Staudenforschung.
2.1.4 Die Durchführung von Exkursionen und Besichtigungen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder der ISU können Personen werden, die sich beruflich mit Produktion und/oder Verwendung von Stauden befassen, eine entsprechende Lehrtätigkeit ausüben oder in einer entsprechenden Ausbildung stehen. Ebenfalls Mitglied werden können Firmen, in welchen solche Personen beschäftigt sind. ln diesem Sinne können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden:
3.1.1 Personen und Firmen, die in irgendeiner Form einer nationalen Staudengärtnerorganisation angehören. Sie treten der ISU als Kollektivmitglieder bei.
3.1.2 Personen und Firmen, die keiner nationalen Staudengärtnerorganisation angehören. Sie treten der ISU als Einzelmitglieder bei.
3.2 Als außerordentliche Mitglieder gelten:
3.2.1 Die Leiter der nationalen Staudensichtungsstellen.
3.2.2 Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Stauden ausgezeichnet haben. Sie können durch den Vorstand zu Korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
3.2.3 Personen, die sich besondere Verdienste um die ISU und deren Ziele erworben haben. Sie können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3.2.4 Fördernde Mitglieder, d.h. Personen und Firmen, welche der ISU nahe stehen und sie aus ideellen Gründen unterstützen möchten.
3.3 Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsstelle. Für Kollektivmitglieder erfolgt die Anmeldung über die nationale Staudengärtnerorganisation.
3.4 Die Mitgliedschaft erlischt
- bei Einzelmitgliedern durch ihren Austritt. Eine schriftliche Kündigung muss bis zum 30. September für das Ende des Jahres vorliegen.
- bei Kollektivmitgliedern automatisch bei einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der nationalen Organisation oder bei Kündigung zum 30. September für das Ende des Jahres.
- durch den Ausschluss durch die ISU. Wird der Jahresbeitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, wird das Mitglied ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er zuvor den Botschafter des jeweiligen Landes informiert hat.
Ein Austritt begründet keinerlei Ansprüche gegen das Vermögen der ISU oder von Teilen davon. Fällige Verpflichtungen sind zu erfüllen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder nach § 3.1 haben das Recht:
- An der Mitgliederversammlung teilzunehmen
- Anträge an die Organe der ISU zu stellen
- Einsprüche gegen Beschlüsse der ISU bei der Mitgliederversammlung einzulegen
- Über die aktuellen Entwicklungen in der ISU über Mitgliedsrundschreiben informiert zu werden.
5. Organe
5.1 Die Organe der lSU sind:
5.1.1 Die Mitgliederversammlung
5.1.2 Der Vorstand
5.1.3 Die Prüfstelle
5.1.4 Die Fachkommissionen
6. Mitgliederversammlung (MV)
6.1 DDie MV ist das oberste Organ der lSU. Sie wird mindestens alle 2 Jahre durchgeführt. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Monate vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen können, können ihre Stimme an den Botschafter ihres Landes oder ein anderes Mitglied der ISU mit einem vorab versendeten Formular per Unterschrift übertragen.
Der MV stehen folgende Rechte zu:
6.1.1 Annahme und Revision der Statuten
6.1.2 Abnahme der Tätigkeitsberichte und der Jahresrechnung
6.1.3 Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6.1.4 Beschlussfassung über das Reglement über die Entschädigung der Organe und den Auslagenersatz der lSU
6.1.5 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes. Anträge der Delegierten und Mitglieder im Sinne der § 3.1 bis 3.2 sind bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen
6.1.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes
6.2 Bei Stimmengleichheit fällt bei Sachgeschäften der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen erfolgt zunächst ein zweiter Wahlgang, danach entscheidet das Los.
7. Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern. Es gehören ihm der Präsident sowie ein Vize-Präsident an. Der Vorstand wird durch Mitglieder ergänzt, bis die Zahl von 5 bis 7 Vorstandsmitgliedern erreicht ist.
7.2 Der ISU-Präsident ist alleinvertretungsberechtigt. Ist er verhindert, können der Vizepräsident und ein Vorstandsmitglied die ISU vertreten.
7.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
7.3.1 Leitung und Überwachung der Geschäfte der ISU.
7.3.2 Beschlussfassung über den Druck von Schriften der ISU.
7.3.3 Beschlussfassung über die Zeichnungsberechtigung der Vorstandsmitglieder und des Geschäftsführers.
7.3.4 Festlegung der Tagesordnung sowie von Ort und Datum der Mitgliederversammlung.
7.3.5 Erstellung des Budgets der ISU
7.3.6 Der Vorstand kann über die finanziellen Mittel der ISU verfügen. Er hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über deren Verwendung abzulegen
7.3.7 Bestimmung des Geschäftsführers
7.3.8 Darüber hinaus beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehalten sind
7.4 Wenn spezielle Fragen zur Diskussion stehen, kann der Präsident weitere Personen als Berater zu den Sitzungen einladen.
7.5 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jeweils die Hälfte soll in einem zeitversetzten Turnus gewählt werden.
8. Geschäftsführung
8.1 Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:
8.1.1 Mitgliederverwaltung
8.1.2 Organisation von Vorstandssitzungen und Mitorganisation der Mitgliederversammlung sowie weiteren Anlässen (wie Exkursionen, Summer Days)
8.1.3 Vollzug der Vorstandsbeschlüsse und der Mitgliederversammlung
8.1.4 Organisation, Übersetzung und Durchführung von Aussendungen
8.1.5 Führung von Kasse und Buchhaltung. Die Geschäftsführung ist berechtigt, eine fachkundige Person (Steuerberater) zu beauftragen.
8.2 Verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer.
8.3 Als Geschäftsführer kann auch eine Person ernannt werden, die nicht Mitglied der ISU ist.
8.4 Der Geschäftsführer ist bevollmächtigt, die ISU in allen Situationen zu vertreten und alle notwendigen finanziellen Angelegenheiten umzusetzen (Bankkonten eröffnen, Rechnungen bezahlen etc.).
9. Rechnungsprüfung
9.1 Die Jahresrechnung der ISU kann durch einen Botschafter aus den Reihen der ISU geprüft werden. Dieser berichtet der Mitgliederversammlung über seine Kassenprüfung.
9.2 Die Botschafter haben das Recht, Einblick in die Rechnung der ISU zu nehmen.
10. Fachkommissionen
10.1 Für die Bearbeitung bestimmter Fragen können durch die Mitgliederversammlung Fachkommissionen eingesetzt werden.
Die Leiter dieser Kommissionen werden von ihren Mitgliedern gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Einberufung von ad.hoc-Kommissionen, die zeitlich begrenzt tätig sind, ist möglich.
11. Botschafter
11.1 Botschafter sind Personen, die zwischen Vorstand und den kollektiven Mitgliedsverbänden koordinieren und informieren. Sie informieren die Mitglieder ihrer nationalen Organisation über die Aktivitäten der ISU. Sie werden durch die nationalen Organisationen bestimmt.
12. Mitgliederbeiträge, Rechnungswesen, Haftung, Spesen
12.1 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
12.2 Der Mitgliederbeitrag für Kollektivmitglieder, welcher den nationalen Staudengärtner-Organisationen in Rechnung gestellt wird, richtet sich nach dem Mitgliederbestand per 1. Januar.
12.3 Die ISU verwendet die Einnahmen ausschließlich zur Förderung der in den Statuten umschriebenen Aufgaben. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.
12.4 Für die Verbindlichkeiten der ISU haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
12.5 Die Vorstandsmitglieder sowie Berater im Sinne von § 7.4 haben Anrecht auf Spesenvergütungen. Der Umfang der Vergütungen wird in einem separaten Reglement festgelegt.
13. Statutenänderungen und Auflösung
13.1 Die Statuten können von der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
13.2 Die Auflösung der ISU kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. Wenn kein Beschluss möglich ist, entscheidet in der folgenden außerordentlichen Mitgliederversammlung die Stimmenmehrheit.
13.3 Bei einer Auflösung der ISU entscheidet der letzte Vorstand über die Verwendung eines allfälligen verbleibenden Vereinsvermögens. Es muss an Institutionen übergeben werden, die sich für die Förderung von Stauden einsetzen.
14. Gültigkeit
14.1 Die vorliegenden Statuten wurden von der Delegiertenversammlung am 9. August 2016 in London-Gatwick beschlossen.Sie treten umgehend in Kraft.
Modification of statutes: Congress 1994, Horgen, 19 August 1994
§§ 3.1.5, 4.1.5, 5.2, 5.3, 6.5, 8, 8.1, 8.2
Modification of statutes: Congress 1996, Gent, 21 August 1996
§§ 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4.1.5, 5.1.4, 8.1, 8.3, 10.1.1-10.1.3, 10.3, 13
Modification of statutes: Congress 2006, St. Brieuc, 22 August 2006
§§ 2.1, 3.2, 3.5, 4.1, 5.1, 6.1, 6.3, 10.6, 11.3
Modification of statutes: Committee meeting 2007, Lisse, 25th of May 2007
§§ 7.4
Modification of statues: Congress 2014, Horgen, 11th of August 2014
§§ 1.1, 1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.3, 3.4, 3.5, 4 to 13
Statutenänderung: Summer Days 2016, London-Gatwick, 9th of August 2016
§§ 3.4,4, 6.1, 6.1.5, 6.1.7, 6.2, 7.3.5, 7.3.7,7.3.8, 8.1.2, 8.1.3, 9.1, 9.2, 11, 13.2, 14.1.